Führerschein/Fahrerlaubnis


Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde:

  • Mo und Di: 8–12 Uhr, 14–16 Uhr (nachmittags nur nach vorheriger Terminabsprache)
  • Mi: 8–12 Uhr (nachmittags geschlossen)
  • Do: 8–12 Uhr, 14–18 Uhr
  • Fr: 8–12 Uhr

Der erstmalige Führerscheinantrag

Erstanträge können bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw. bei der Stadtverwaltung Kirn oder auch bei der Kreisverwaltung gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:

  • Antrag (erhalten Sie bei Ihrer Fahrschule)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Lichtbild
  • Sehtest
  • Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs
  • Beleg für die Überweisung der Gebühren in Höhe von derzeit 38,30 €

Umtausch und Verlängerung

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.

Hinweis für alle Umtauschfälle

Ein Umtausch ohne Verlängerung kostet in der Regel 24,00 €. Zur Beantragung müssen der Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung sowie ein Lichtbild vorgelegt werden. Umtauschanträge können bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung (außer Bad Münster am Stein-Ebernburg und Bad Kreuznach) bzw. bei der Stadtverwaltung Kirn oder auch bei der Kreisverwaltung erfolgen.

Ein Umtausch einschließlich Verlängerung ist nur in den nachstehenden Fällen notwendig:

Führerschein Klasse 2

Inhaber der Klasse 2 verlieren die Fahrberechtigung mit dem vollendeten 50. Lebensjahr. Die Geltungsdauer wird auf Antrag verlängert. Verlängerungsanträge sollten rechtzeitig, das heißt ca. drei Monate vor dem 50. Geburtstag, gestellt werden.

Führerschein Klasse 3

Für Inhaber, die 50 Jahre alt werden bzw. sind, sind Umtausch und Verlängerung nur notwendig, wenn die Fahrberechtigung für LKW mit einem einachsigen Anhänger (Gesamtgewicht des Zuges über 12 t bis max. 18,5 t) benötigt wird. Inhaber der Klasse 3 verlieren die Fahrberechtigung der Klasse CE79 mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. Eine Beantragung bzw. Verlängerung ist jedoch noch möglich. Die Fahrberechtigung der Klasse 3 für PKW und LKW bis 7,5 t und einachsige Anhänger (Gesamtgewicht des Zuges bis 12 t) bleibt nach der Vollendung des 50. Lebensjahres unbefristet und ohne ärztliche Untersuchungen gültig.

Für beide Verlängerungsfälle muss ein Nachweis über eine ärztliche Eignungsuntersuchung und ein augenärztliches Attest oder Gutachten vorliegen, wenn der Antragsteller 50 Jahre alt ist.

Die Formulare sind beim Arzt oder der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt 42,60 €.

Ein Umtausch ist in folgenden Fällen vorteilhaft:

Klasse 1a (alt)

Wer als Inhaber einer Klasse 1a leistungsunbeschränkte Motorräder fahren möchte, muss nur noch den Umtausch in die leistungsunbeschränkte Klasse A beantragen. Einzige Voraussetzung ist ein 2-jähriger Vorbesitz der Klasse 1a. Eine Prüfung oder ein Fahrpraxisnachweis ist nicht mehr erforderlich.

Klasse T

Altinhaber der Klasse 3, die von der neuen Klasse T (Geltungsumfang siehe Gegenüberstellung) Gebrauch machen möchten, müssen den alten Führerschein ebenfalls umtauschen lassen. Voraussetzung ist eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft.

Ausländische Fahrerlaubnisse

Achtung!! Wichtige Hinweise!! Bitte Fristen beachten!!

Wir empfehlen Inhabern von ausländischen Fahrerlaubnissen dringend die Modalitäten der Anerkennung und die Fristenregelungen in den nachstehenden Merkblättern zu beachten:

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier:

Ihre Ansprechpartner in der Industriestraße 36

  • Frau Natascha Linn
    Tel. 0671 803-1322
    Fax 0671 803-1370
    Zimmer: 105
  • Herr Jens Artmann
    Tel. 0671 803-1323
    Fax 0671 803-1370
    Zimmer: 109
  • Frau Katharina Vogel
    Tel. 0671 803-1324
    Fax 0671 803-1370
    Zimmer: 106
  • Herr Klaus Stein
    Tel. 0671 803-1325
    Fax 0671 803-1370
    Zimmer: 103

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