Tiergesundheit

Aktuelle Informationen zur "Afrikanischen Schweinepest"

Zahlung einer Prämie an Jagdausübungsberechtigte durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur Unterstützung der Jäger aufgrund des Seuchengeschehens „Afrikanische Schweinepest“

Aufgrund des Kreistagsbeschluss vom 19.02.2018 zahlt der Landkreis Bad Kreuznach befristet für 2 Jahre eine Prämie für erlegte Wildschweine unter folgenden Voraussetzungen:

  1. das Wildschwein wurde in einem Revier im Landkreis Bad Kreuznach erlegt und
  2. das Tierkörpergewicht (aufgebrochen) des Tieres liegt unter 30 kg und
  3. die Trichinenprobenentnahme geschieht durch den Jäger selbst, oder durch einen amtlichen Fachassistenten/amtl. Tierarzt in der Fleischuntersuchung und
  4. das Tier wird im Trichinenlabor der Kreisverwaltung Bad Kreuznach auf Trichinen untersucht und
  5. das Tier wird von den für Wildschweine unter 30 kg ohnehin vorgeschriebenen Blut- und Milzproben begleitet (vgl. Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest vom 08.08.2017).

Verfahrensweise:

Die Umsetzung des Kreistagsbeschluss erfolgt zum 01.03.2018.
Der Jäger gibt die Trichinenproben und die Proben für das Schweinepestmonitoring mit den erforderlichen Begleitscheinen (Wildursprungsschein und Probenbegleitschein), wie bisher bereits üblich, bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ab. Der Probenbegleitschein wird von der Kreisverwaltung als Prämienantrag gewertet, sofern dort ein Gewicht < 30 kg angegeben ist.
Zur stichprobenweise Überprüfung der Angaben zum Gewicht der geschossenen Schweine muss jedes Wildschwein, für welches eine Prämie gezahlt werden soll, bis zum Tag nach der erfolgten Freigabe durch die Trichinenuntersuchung in der Decke aufbewahrt und der Kreisverwaltung, Amt für Veterinärwesen und Landwirtschaft, auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Der Jäger oder eine von ihm beauftragte Person leistet die erforderliche Hilfe bei der stichprobenweisen Überprüfung des Gewichts.
Die Prämien werden dem Prämienberechtigten jeweils bis zum Ende des Folgemonates auf das im Probenbegleitschein angegebene Bankkonto überwiesen.

Weitere Anträge und formulare finden Sie auf dieser Seite ganz unten.

Mit in Kraft treten des Tiergesundheitsgesetzes 2014 wurde das ehemalige Tierseuchengesetz abgelöst. Das neue Gesetz setzt verstärkt auf Vorbeugemaßnahmen bei der Bekämpfung von Tierseuchen und der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit. Vor dem Hintergrund der neuen Zielsetzung wurde der Name des Gesetzes geändert.

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  • Abteilungs-Fax: 0671 803-1849

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