Lebensmittelüberwachung
Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die Herstellung, Behandlung und den Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Unternehmen die diese Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies sind u. a. der Einzel- und Großhandel, Schank- und Speisewirtschaften, Großküchen, Imbisseinrichtungen, Metzgereien und Bäckereien, lebensmittelproduzierende Großbetriebe, Kosmetik- und Futtermittelbetriebe etc.
Ab dem 1. September 2012 ist die Kreisverwaltung Bad Kreuznach bei einem hinreichendem Verdacht verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmers über bestimmte herausgehobene Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel Informationen über eine Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in einem Lebensmittel oder gravierende Mängel in der Hygiene in einem Lebensmittelbetrieb sein. Diese Veröffentlichungen stellen keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar. Diese Informationen setzen auch keine Gesundheitsgefahr voraus. Sie sollen vielmehr im Sinne einer Markttransparenz eine aktive Information der Verbraucher gewährleisten. Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von 3 Monaten automatisch wieder von der Plattform entfernt. Bei einer zwischenzeitlichen Behebung des Mangels wird der Eintrag gelöscht, ebenso wenn sich eine Information nachträglich als nicht richtig herausgestellt hat.
Informationen über Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen erfolgen durch die ADD Trier unter http://www.add.rlp.de
Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de.
Derzeit liegen keine Veröffentlichungen vor.
Schutz vor gesundheitlichen Gefahren
Es soll sichergestellt werden, dass nur einwandfreie und gesundheitlich unbedenkliche Produkte in den Verkehr gelangen sowie die Vermeidung von Irreführung oder Täuschung. Rechtliche Grundlagen hierfür sind das sogenannten EU-Hygienepaket, d. h. die Verordnungen 178/2002/EU, 852/2004/EU, 853/2004/EU, 854/2004/EU und 2073/2005/EU (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) und national das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts (http://www.rechtliches.de).
Die Lebensmittelüberwachung und ihre Aufgaben
Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung sind vielfältig; sie erstrecken sich von der Inspektion der Betriebe, dem Entnehmen von Proben, über Abklärungen bei Lebensmittelvergiftungen bis hin zu Sicherstellungen, Vernichtungen und Betriebsschließungen. Dass Lebensmittelmittel sicher sind und der Verbraucher durch ihr Aussehen und die Angebotsform nicht getäuscht wird, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Lebensmittelunternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Kontrolle durch Lebensmittelkontrolleure
Ob die Verbraucherschutzbestimmungen jedoch durch die meldepflichtigen Betriebe eingehalten werden, wird im Kreis Bad Kreuznach von 5 Lebensmittelkontrolleuren überwacht. Die Kontrolle erfolgt bei den derzeit ca. 2130 Betrieben unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweiligen hergestellten/vertriebenen Produkte als auch nach den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen.
Lebensmittelkontrolleure und ihre Beratungsfunktion
Die Lebensmittelüberwachung ist keine reine Ordnungsbehörde, sondern ist auch beratend tätig. Diese Beratungen können während der Kontrollen oder durch direkte Anfrage seitens der Gewerbetreibenden oder auch Verbraucher stattfinden. Zudem sorgen die zahlreichen Baubegutachtungen für einen intensiven Kontakt mit den Kunden und den Gemeinden.
Von der Kontrolle erfasste Bereiche
- Sauberkeit und Ordnung: Gerätschaften, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Einrichtungen, Räume, Fahrzeuge usw., auch Personalhygiene
- Umgang mit Lebensmitteln: Lagerung, Kühlhaltung, Lebensmittelhygiene, Betriebshygiene, Personalhygiene
- Zustand der Lebensmittel: Sinnenprobe (Aussehen, Geruch, Geschmack, Veränderungen, Verunreinigung, Alter, Genusstauglichkeit, Verderb, Gesundheitsrisiko)
- Baulicher Zustand: Wände, Böden, Decke etc.
- Technische Einrichtungen: Grundausrüstung, Zustand und Funktionsfähigkeit
- Eventuelle Probenahme
- Prüfung von Kennzeichnungen: Schilder, Aushänge, Speisekarte, Getränkekarte usw.
- Eigenkontrolle: Prüfung der Unterlagen für Qualitätssicherung und Eigenkontrolle
Zutrittsrecht
Die Lebensmittelüberwachung darf im Rahmen ihrer Aufgaben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge jederzeit betreten. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich unangemeldet. Die Kontrolleure können Proben entnehmen und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und andere Unterlagen Einblick nehmen.
Auskunftspflicht
Der Betriebsverantwortliche muss den Kontrolleuren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die nötige Auskunft erteilen sowie sie bei der Ausübung der Überwachung unterstützen.
Kontrollergebnis
Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung (Kontrollbericht) über das Ergebnis der Kontrolle. Diese Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle oder in schriftlicher Form auf dem Postweg.
Gebühren
Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgabe im Dienste der Öffentlichkeit. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Aus diesem Grunde ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei. Gebühren werden jedoch erhoben für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben und bei erforderlichen Nachkontrollen.
Maßnahmen
In schwerwiegenden Fällen drohen den Verantwortlichen hohe Bußgelder oder Strafverfahren, bei geringen Mängeln kann der Verstoß mit einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld geahndet werden.
Sicherstellung/Vernichtung von Lebensmitteln
Die Maßnahmen erfolgen sofort, wenn die Lebensmittel offensichtlich verdorben oder gesundheitsschädlich sind.
Betriebsschließung
Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Maße, so kann die hierfür zuständige Vollzugsbehörde das Benutzen von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen für das Herstellen, Lagern oder in Verkehr bringen von Lebensmitteln dauernd oder für bestimme Zeit verbieten.
Probennahme
Neben der Inspektion fällt den Kontrolleuren mit der Probennahme eine weitere wichtige Aufgabe zu. Planproben werden von allen im Verkehr befindlichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen regelmäßig und systematischentnommen, um bei deren Untersuchung in den zuständigen stattlichen Untersuchungseinrichtungen zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Verdachts- oder anlassbezogene Proben entnehmen die Kontrolleure wenn im Rahmen der Überwachungstätigkeit Unregelmäßigkeiten auffallen, z. B. Hygienemängel im Betrieb auffallen oder die Kennzeichnung mangelhaft ist. Beschwerdeproben können von allen Bürgern bei den zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung abgegeben werden, wenn sie glauben, dass gekaufte Lebensmittel nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.