Immissionsschutz

Anlagen die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Immissionen (Lärm, Staub, Gerüchen, Dämpfen u. ä.) hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Hierunter fallen z. B. Brecheranlagen, Lackieranlagen, chemische Produktionsanlagen und dergleichen.

Zuständigkeit

Zuständig sind je nach Anlagentyp die Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen von kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten oder die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

Windkraftanlagen

Im Zuge des Ausbaus erneuerbarer Energien kommt der Windkraft mehr und mehr eine erhebliche Bedeutung zu. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, zuständig ist die Kreisverwaltung.

Kleinfeuerungsanlagen, z. B. heimischer Kaminofen

Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, z. B. dem heimischen Kaminofen sind die Ordnungsämter der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen in Zusammenarbeit mit den Bezirksschornsteinfegermeistern zuständig.

Ihre Ansprechpartner

  • Herr Helmut Hübner
    Tel.: 0671 803-1840
    Fax: 0671 803-2840
    E-Mail senden
  • Herr Thorsten Knapp
    Tel.: 0671 803-1843
    Fax: 0671 803-2843
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  • Herr Willi Kauz
    Tel.: 0671 803-1844
    Fax: 0671 803-2844
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  • Abteilungs-Fax: 0671 803-1848