Fischerei

Fischereischein

Zur Ausübung der Fischerei benötigt man auch in Rheinland-Pfalz einen Fischereischein.

Fischerprüfung

Die gesetzlichen Termine für die Fischerprüfung sind jedes Jahr der erste Freitag im Juni und der erste Freitag im Dezember.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fischerprüfung

  • Vollendung des 13. Lebensjahres,
  • Zahlung der Prüfungsgebühr von 29,-- € und
  • Teilnahme an einem mindestens 35-stündigen Vorbereitungskurs (Kursgebühren für Erwachsene: 150,-- €; für Jugendliche 100,-- €), über die ein Nachweis vorzulegen ist

Diese Kurse werden von den ortsansässigen Fischereivereinen durchgeführt und sind drei Monate vor der Fischerprüfung bei der Kreisverwaltung anzumelden, so dass wir Ende Februar bzw. Ende August Auskünfte über stattfindende Vorbereitungskurse erteilen können. Nach bestandener Fischerprüfung können Sie mit dem Prüfungszeugnis bei Ihrer zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung) einen Fischereischein beantragen, welcher als Jahres- oder Fünfjahresfischereischein erteilt wird.

Weitere Fischereischein-Arten sind der Jugend- und Sonderfischereischein. Inhaber dieser Fischereischeine dürfen nur in Begleitung von Fischereischein-Inhabern die Fischerei ausüben.

Jugendfischereischein

Den Jugendfischereischein können Personen erhalten die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

Fischereierlaubnisschein für bestimmte Gewässer

Um die Fischerei an einem bestimmten Gewässer ausüben zu können, benötigt man außer dem Fischereischein noch einen Fischereierlaubnisschein. Fischereierlaubnisscheine werden vom Inhaber des Fischereirechts (Eigentümer oder Pächter, z. B. dem ortsansässigen Fischereiverein) für das jeweilige Gewässer ausgestellt.

Fischereiverpachtungen

Inhaber der Fischereirechte an stehenden und fließenden Gewässern (Eigentümer) können die jeweiligen Gewässerabschnitte an Fischereivereine und andere Interessenten verpachten. Die Ausfertigung der Fischereipachtverträge nimmt die jeweilige Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung vor, die Verträge bedürfen der Genehmigung der Unteren Fischereibehörde.

Fischereigenossenschaften

Eigenfischereibezirke an Fischereigewässern liegen dann vor, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 26 Landesfischereigesetz). Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt bilden alle Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich seiner Nebengewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

Rechtsgrundlagen

Gesetze

Rechtsverordnungen

Ihre Ansprechpartner

  • Herr Helmut Hübner
    Tel.: 0671 803-1840
    Fax: 0671 803-2840
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  • Herr Thorsten Knapp
    Tel.: 0671 803-1843
    Fax: 0671 803-2843
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  • Abteilungs-Fax: 0671 803-1848