Sportförderung

Förderung von Sportanlagen

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt – im Rahmen der vorläufigen Regelungen des Landes zur Sportanlagenförderung – Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten, die bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten ausmachen kann. Liegen für ein Förderjahr mehrere Anträge vor, so entscheidet der Sportstättenbeirat des Landkreises darüber, in welcher Reihenfolge die Bauträger Zuwendungen erhalten können. Die formellen Antragsunterlagen können über das Sportreferat des Kreisjugendamtes bezogen werden.

Einteilung der Sportstätten in drei Rangstufen

Der Landkreis hat Anfang der 80er Jahre einen Sportstättenrahmenleitplan erstellt und alle Sportstätten, die sich im Zuständigkeitsbereich des Landkreises befinden, erfasst und in drei Rangstufen aufgeteilt:

  • Rangstufe 1: Bestand ohne weitere Maßnahmen
  • Rangstufe 2: Bestand bei entsprechender Sanierung und Erweiterung
  • Rangstufe 3: nicht zum Bestand zählende Anlage

Nachsichtlich im Rahmenleitplan sind alle Sondersportanlagen (Tennis-, Wasser-, Luft- und Schießsportanlagen) aufgeführt, die ebenfalls finanziell unterstützt werden können, wenn entsprechende Vereinsaktivitäten nachgewiesen werden.

Voraussetzung für die Landesförderung

Die Anlage, für die ein Antrag auf Sanierung, Erweiterung oder Neuerrichtung gestellt werden soll, muss im Rahmenleitplan in Rangstufe 2 eingestuft oder als Fehlbedarf nachgewiesen sein. Sollte die Maßnahme mit Rangstufe 1 bewertet sein, so muss der Bauherr beantragen, dass die Sportanlage erneut kritisch bewertet wird. Dies erfolgt in der Regel durch eine Besichtigung des Sportstättenbeirates, der dann entscheidet, ob dem Rückstufungsantrag stattgegeben werden kann oder es bei der bisherigen Einstufung verbleiben muss.

Ihr Ansprechpartner

  • Christian Herrbruck
    Tel.: 0671 803-1506
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden
    Zimmer:227