Unterhaltsvorschuss
Staatliche Unterstüzung für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern.
Wichtige Mitteilung: Auf Grund einer Gesetzesänderung entfallen ab 01.07.2017 die Höchstleistungsdauer von bislang 72 Monaten und die Höchstaltersgrenze wird auf das vollendete 18. Lebensjahr heraufgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Anträge einige Zeit in Anspruch nimmt.
Antragsunterlagen
Bitte fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen (mit * markierte Felder) sowie folgende Unterlagen bei:
- erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung)
- Kopie Personalausweis
- Kopie Bankkarte
Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann bestehen, wenn insbesondere folgende Voraussetzung erfüllt sind:
1. Kindeseltern leben nicht zusammen, d. h. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist
- ledig,
- dauernd vom Ehegatten getrennt lebend (unabhängig davon, ob der Ehegatte auch der leibliche Elternteil des Kindes ist),
- geschieden,
- verwitwet und nicht wieder verheiratet oder
- der andere Elternteil ist für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt (Justizvollzugsanstalt, Krankenhaus etc.) untergebracht oder
- der andere Elternteil zahlt keinen oder nicht in Höhe des Mindestunterhaltes
und
2. der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen Unterhalt oder weniger als monatlich
- 150,00 € bei Kindern von 0 bis 5 Jahren
- 201,00 € bei Kindern von 6 bis 11 Jahren
- 268,00 € bei Kindern von 12 bis 18 Jahren
und
3. bei Kindern im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn
- das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder
- der SGB II- Bedarf durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto erzielt
Höhe der Leistung
- 150,00 € für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- 201,00 € für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- 268,00 € für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Ihre Ansprechpartner
Zuständig für die Verbandsgemeinde Meisenheim
Frau Gisela Meffert
Tel.: 0671/803-1519
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Zuständig für die Stadt Kirn sowie die Verbandsgemeinde Kirn-Land (Buchstabe H-Z)
Frau Tina Scheid
Tel.: 0671/803-1518
E-Mail senden
Zuständig für die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim (Buchstabe H-Z)
Herr Dirk Reimann
Tel.: 0671/803-1514
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Zuständig für die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Kirn-Land (Buchstabe A-G) und Bad Sobernheim (Buchstabe A-G)
Frau Lisa Weinmann
Tel.: 0671/803-1516
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Zuständig für die Verbandsgemeinde Langenlonsheim sowie die Verbandsgemeinde Rüdesheim (Buchstabe A-C)
N.N., Vertretung:
VG Rüdesheim A-C: Frau Kruskop
VG Langenlonsheim A-J: Frau Kurskop
VG Langenlonsheim K-P: Frau Gromowski
VG Langenlonsheim Q-Z: Frau Weinmann
Zuständig für die Verbandsgemeinde Stromberg sowie die Verbandsgemeinde Rüdesheim (Buchstabe D-G)
Frau Annika Kruskop
Tel.: 0671/803-1560
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Zuständig für die Verbandsgemeinde Rüdesheim (Buchstabe H-Z)
Frau Sarah Gromowski
Tel.: 0671/803-1517
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