Sorgerecht und Umgangsrecht
Informationen zum Sorgerecht
Sind die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Diese Regelung kann jedoch auf Antrag eines Elternteils beim Familiengericht abgeändert werden.
Ist die Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater verheiratet, so besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge.
Informationen zum Umgangsrecht
Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll und kann. Können sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen, wobei dieses nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles entscheidet.
Das Jugendamt berät und unterstützt bei der
- Suche nach der für Ihr Kind am besten geeigneten Regelung des Sorgerechts
- Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
- Frage des gemeinsamen Sorgerechts von Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet sind
- Vereinbarung des Umgangsrechts, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können
Dokumente zum Download
- Merkblatt des Kreisjugendamts zu Familie und Sorgerecht (PDF-Datei, 45 KB)
Ihre Ansprechpartnerinnen
zuständig für Stadt Kirn und Verbandsgemeinden Bad Sobernheim, Kirn-Land, Meisenheim, Rüdesheim
- Frau Monika Rosinski
Tel.: 0671 803-1534
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Zimmer: 223
Erreichbarkeit: täglich außer Mittwoch
Außensprechstunde: Mittwochvormittag in der Stadtverwaltung Kirn, Tel. 06752 135137
zuständig für Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Kreuznach, Langenlonsheim, Stromberg
- Frau Petra Müller
Tel.: 0671 803-1535
E-Mail senden
Zimmer: 222
Ereichbarkeit: montags bis freitags vormittags