Sorgerecht und Umgangsrecht

Informationen zum Sorgerecht

Sind die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Diese Regelung kann jedoch auf Antrag eines Elternteils beim Familiengericht abgeändert werden.

Ist die Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater verheiratet, so besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge.

Informationen zum Umgangsrecht

Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll und kann. Können sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen, wobei dieses nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles entscheidet.

Das Jugendamt berät und unterstützt bei der

  • Suche nach der für Ihr Kind am besten geeigneten Regelung des Sorgerechts
  • Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
  • Frage des gemeinsamen Sorgerechts von Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet sind
  • Vereinbarung des Umgangsrechts, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können

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Ihre Ansprechpartnerinnen

zuständig für Stadt Kirn und Verbandsgemeinden Bad Sobernheim, Kirn-Land, Meisenheim, Rüdesheim

  • Frau Monika Rosinski
    Tel.: 0671 803-1534
    E-Mail senden
    Zimmer: 223
    Erreichbarkeit: täglich außer Mittwoch
    Außensprechstunde: Mittwochvormittag in der Stadtverwaltung Kirn, Tel. 06752 135137

zuständig für Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Kreuznach, Langenlonsheim, Stromberg

  • Frau Petra Müller
    Tel.: 0671 803-1535
    E-Mail senden
    Zimmer: 222
    Ereichbarkeit: montags bis freitags vormittags