Jugendgerichtshilfe
Definition der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts wendet sich an alle Jugendlichen (14–18 Jahre) und Heranwachsenden (18–21 Jahre), gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde. Die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren ist durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Jugendgerichtsgesetz geregelt. Sie ist dabei unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) bringt vielmehr die pädagogischen, psychologischen und sozialen Gesichtspunkte in das Verfahren ein und bietet Hilfen an, die in der jeweiligen Situation eventuell erforderlich erscheinen. Eine solche Hilfestellung kann auch noch nach Abschluss des Verfahrens weitergehen. Zu diesen Hilfen vor und nach der Gerichtsverhandlung gehören unter anderem
- Beratung bei Erziehungsfragen
- Beratung bei schulischen, oder beruflichen Problemen
- Beratung und Vermittlung bei erforderlichen Therapien
- Beratung entsprechend der persönlichen Situation
Persönliche Gespräche als Grundlage für den gesetzlichen Auftrag
Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, ist es notwendig die / den beteiligten Jugendliche(n), oder Heranwachsende(n) persönlich kennen zu lernen. Nur so kann ein mögliches Urteil auf die jeweilige persönliche Situation ausgerichtet werden. Deshalb ist es erforderlich, noch vor einer evtl. Gerichtsverhandlung, Gespräche mit dem betroffenen jungen Menschen und dessen Eltern zu führen. Sinn dieser Gespräche ist es, ein Bild von der persönlichen Situation, den sozialen und familiären Gegebenheiten, der schulischen, oder beruflichen Entwicklung und dem Freizeitverhalten zu gewinnen.
Wann es zu einem Jugendstrafverfahren kommt
Wenn junge Menschen im Alter zwischen 14 und 21 Jahren eine Straftat verüben. Grundlage für das Verfahren ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier ist verankert, dass nicht vorrangig die Straftat im Mittelpunkt des Verfahrens steht, sondern der junge Mensch. Es geht um seine Erziehung. Er soll die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten lernen zu können.
Zuordnung in zwei Altersgruppen: Jugendliche und Heranwachsende
Jugendliche (14–18 Jahre) erfahren grundsätzlich eine Verurteilung entsprechend des Erziehungsgedankens des JGG. Bei ihnen wird aufgrund des Persönlichkeitsbildes eine Verantwortlichkeit im Sinne des JGG geprüft und danach das Verfahren auf der Grundlage des Gesetzes weitergeführt.
Heranwachsende (18–21 Jahre), die in anderen Lebensbereichen bereits als Erwachsene gelten, können im Jugendstrafverfahren entweder als Jugendliche, oder als Erwachsene behandelt werden. Sie werden als Jugendliche angesehen, wenn hierfür ihr Persönlichkeitsbild, oder die Straftat Anhaltspunkte bieten. Scheiden diese beiden Gesichtspunkte aus, werden sie wie Erwachsene behandelt. Diese wichtige Frage wird in jedem einzelnen Fall geprüft.
Persönlichkeitsdarstellung und Beurteilung sind wichtige Bausteine eines Verfahrens
Ebenso spielen die Einstellung zu dem strafrechtlichen Fehlverhalten und die bereits daraus gezogenen Konsequenzen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung. Diese Aufgabe der Persönlichkeitsdarstellung und Beurteilung fällt der Jugendgerichtshilfe zu. Sie bringt auch in der Gerichtsverhandlung einen Vorschlag ein, wie das Verfahren am besten beendet werden kann. In diese Überlegungen werden die jungen Leute und ihre Eltern unmittelbar einbezogen. Es soll nichts über deren Kopf hinweg geschehen, denn sonst könnte der Erziehungsgedanke des JGG nicht verwirklicht werden.
Diversionsverfahren als Alternative
Manchmal ist es möglich, ein Verfahren auch ohne Gerichtsverhandlung zu beenden. Die Jugendgerichtshilfe regt dies unter Umständen schon bei der Staatsanwaltschaft an. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der junge Mensch die Tat zugegeben hat und ein gewisses Maß an Unrechtseinsicht vorhanden ist.
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