Wohngeld

Art und Höhe des Zuschusses

Wohngeld unterteilt sich in

  • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

Höhe des Wohngelds

Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens der wohngeldberechtigten Familienmitglieder
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen förmlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Der Antrag ist bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung zu stellen.

Wer Wohngeld beantragen kann

Als Mietzuschuss wird Wohngeld im Wesentlichen geleistet für

  • Mieter einer Wohnung
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebs, wenn sie in diesem Hause wohnen
  • Bewohner eines Heims im Sinne des Heimgesetzes (sofern sie nicht dem gesetzlichen Ausschluss unterliegen)

Als Lastenzuschuss wird Wohngeld im Wesentlichen geleistet für

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Erbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben

Voraussetzung für den Miet- und den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung hierfür aufbringt.

Wer vom Bezug des Wohngelds ausgeschlossen ist

Wer auf andere Art Geld oder Leistungen vom Staat erhält, kann vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sein. Dazu zählen beispielsweise Empfänger folgender sog. Transferleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Leistungen des Arbeitslosengelds II und des Sozialgelds nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

Kein Wohngeld erhalten Kinder oder Partner von Personen, wenn letztere die obigen Leistungen beziehen bzw. wenn diese Kinder oder Partner bei der Berechnung der obigen Leistungen berücksichtigt wurden. Der Ausschluss des Bezuges von Wohngeld erfolgt schon bei der Antragstellung auf eine der oben genannten Transferleistungen.

Ausnahmen

Wohnen im Haushalt Personen, die vom Bezug der oben genannten Transferleistungen ausgeschlossen sind und demnach in einer entsprechenden Berechnung nicht berücksichtigt werden, kann für diese Personen Wohngeldanspruch bestehen, auch wenn andere Familienmitglieder vom Bezug des Wohngeldes ausgeschlossen sind.

Wichtig: Da die Kosten der Unterkunft vom jeweiligen Transferleistungsträger übernommen werden, entstehen den Betroffenen durch den Ausschluss vom Wohngeld keine Nachteile.

Ihre Ansprechpartner

zuständig für die Buchstaben A-F

zuständig für die Buchstaben G-L

zuständig für die Buchstaben M-S

zuständig für die Buchstaben T-Z


Weiterführende Informationen im Internet

Wohngeldtabelle, Antragsvordrucke etc.