Pflegebedürftigkeit
Ab 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der wie folgt definiert ist (§ 14 SGB XI):Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen.
- Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss wie bisher auf Dauer, voraussichtlich mindestens für sechs Monate bestehen.
- Hierbei wird nicht mehr die Zeit der Unterstützungsleistung als Maßstab zugrunde gelegt, vielmehr dient der Grad der Selbstständigkeit und Fähigkeit als Orientierung für die Pflegebedürftigkeit.
Einführung von fünf Pflegegraden (§ 15 SGB XI)
Der Pflegegrad wird mithilfe eines neuen Begutachtungsinstrumentes ermittelt (Neues Begutachtungsassesement –NBA).
Fünf einheitliche Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit:
Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit |
1 | Geringe |
2 | Erhebliche |
3 | Schwere |
4 | Schwerste |
5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Überleitung bestehender Pflegestufen (§ 140 SGB XI)
Die neuen Regelungen sehen bei bestehender Pflegebedürftigkeit eine automatische Überleitung in die neuen Pflegegrade vor. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Bis 31.12.2016 | Ab 01.01.2017 | |
Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Mit eingeschränkter Alltagskompetenz | |
Pflegestufe 0 | - | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe III-Härtefall | Pflegegrad 5 | Pflegegrad 5 |
Dabei gilt ein Bestandsschutz in der Pflegeversicherung, d.h. niemand soll durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes schlechter gestellt werden.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde dieser auch für die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) eingeführt. Er entspricht –mit Ausnahme der zeitlichen Untergrenze von sechs Monaten- inhaltsgleich dem der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Dabei decken die Leistungen der Pflegekasse wie bisher ggfls. nur einen Teil der Bedarfe ab (sog. „Teilkaskoversicherung“). Die Hilfe zur Pflege bleibt daher auch weiterhin in ihrer Funktion als ergänzende Leistung erhalten.
Zu beachten ist hierbei, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege bis auf wenige Ausnahmen analog den Vorschriften in der Pflegeversicherung erst ab festgestelltem Pflegegrad 2 beginnen.
Zum Beispiel können sog. geringschwellige Hilfen, wie Hilfen bei der Haushaltsführung, erst für Personen ab Pflegegrad 2 gewährt werden. Die Folge ist eine Prüfung der Hilfegewährung in Form anderer Hilfearten bei den Stadt- und Verbandsgemeinden.
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
In der Regel werden die Leistungen der Pflegekasse ausreichen. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Die Hilfe zur Pflege umfasst insbesondere:
- Pflegegeld
- Häusliche Pflegehilfe
- Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege
- Teilstationäre Pflege /Stationäre Pflege
Auch wenn ein Pflegebedürftiger nicht bei der Pflegekasse versichert ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden.
Hilfe zur Pflege beantragen
Der Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege ist vom Pflegebedürftigen oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist, durch den vom Amtsgericht mit Urkunde bestellten Betreuer oder einer bevollmächtigten Person zu stellen. Die Antragstellung erfolgt bei dem Sozialamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung bzw. bei der Kreisverwaltung.
Ihre Ansprechpartner
- Bitte klicken sie hier um zu den zuständigen Personen zu gelangen (PDF-Datei, 191 KB)
Pflegeeinrichtungen im Landkreis
- Pflegestützpunkte/Beratungs- und Koordinierungsstellen im Landkreis Bad Kreuznach (PDF-Datei, 129 KB), "Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege, Behinderung, Krankheit und pflegende Angehörige"
- Stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Landkreis Bad Kreuznach (PDF-Datei, 348 KB)
- Weitere Information erhalten Sie auch unter pflegelotse.de